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Deployer (AI Act) ↔ CH-Verantwortlicher: Mapping & Unterschiede
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- Tails Azimuth
Nach dem Provider ist der Deployer (deutsch im Verordnungstext: «Betreiber») die zweite tragende Rolle des EU AI Act — und zugleich die häufigste Selbsteinordnung Schweizer Unternehmen. Wer ein zugekauftes KI-System lediglich einsetzt, statt es selbst zu entwickeln, ist in aller Regel Deployer, nicht Provider. Doch wie heisst diese Rolle im Schweizer Recht, und welche Pflichten hängen daran? Die kurze Antwort: Auch der Deployer hat im Schweizer Recht kein 1:1-Pendant, kommt aber dem datenschutzrechtlichen «Verantwortlichen» funktional am nächsten. Diese Seite ordnet beide Seiten einander zu — und grenzt sie sauber vom Provider ab.
EU-Seite: Deployer nach Art. 3 Nr. 4 AI Act
Art. 3 Nr. 4 der KI-Verordnung (VO 2024/1689) definiert den Deployer als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet — es sei denn, das System wird im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit eingesetzt. Entscheidend ist also nicht, wer das System gebaut hat, sondern wer es unter eigener Autorität betreibt. Ein Unternehmen, das eine fremde Bewerbungssoftware oder ein Kreditscoring-Tool im eigenen Betrieb nutzt, ist Deployer dieses Systems.
Die Pflichten des Deployers sind schlanker als die des Providers, aber keineswegs trivial. Art. 26 verlangt unter anderem, das System gemäss der Gebrauchsanweisung des Providers zu verwenden, eine menschliche Aufsicht durch geeignete Personen sicherzustellen, die Eingabedaten im Rahmen der eigenen Kontrolle relevant und repräsentativ zu halten, den Betrieb zu überwachen und Logs aufzubewahren. Für bestimmte Deployer — insbesondere öffentliche Stellen und einzelne private Akteure — kommt nach Art. 27 eine Grundrechte-Folgenabschätzung (Fundamental Rights Impact Assessment) hinzu. Transparenzpflichten nach Art. 50 treffen den Deployer dort, wo Menschen mit dem System interagieren oder dessen Ergebnisse ausgesetzt sind.
Wichtig ist die Beweglichkeit der Rolle: Art. 25 bestimmt, dass ein Deployer zum Provider werden kann — etwa wenn er ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen weitervertreibt, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass es neu als Hochrisiko-System gilt. Die Einordnung folgt also dem tatsächlichen Tun, nicht der Selbstbezeichnung.
CH-Seite: der «Verantwortliche» als nächste Entsprechung
Die Schweiz hat kein horizontales KI-Gesetz und kennt daher keine Norm, die den «Deployer» definiert. Funktional am nächsten liegt das revidierte Datenschutzgesetz (DSG, in Kraft seit 1. September 2023). Dort ist der Verantwortliche (Art. 5 DSG) die private Person oder das Bundesorgan, die allein oder mit anderen über Zweck und Mittel der Bearbeitung von Personendaten entscheidet. Wer ein KI-System einsetzt, um Personendaten zu bearbeiten, und dabei Zweck und Mittel bestimmt, ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher — und das deckt sich konzeptionell weitgehend mit dem Deployer.
Davon zu unterscheiden ist der Auftragsbearbeiter (ebenfalls Art. 5 DSG): wer Personendaten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen bearbeitet, ohne eigenständig über Zweck und Mittel zu entscheiden. Ein Cloud- oder SaaS-Anbieter, der ein KI-Tool bloss hostet und betreibt, kann Auftragsbearbeiter sein — was im AI Act eher Richtung Provider- oder Importeur-Rolle weist. Diese Überkreuzung der Begriffe ist die zentrale Stolperfalle.
Soweit ein KI-System keine Personendaten bearbeitet, greift das DSG nicht. Dann bleibt für den blossen Anwender im Schweizer Recht kaum spezifische Vorpflicht — allgemeine Sorgfalts-, Vertrags- und Haftungsregeln des Obligationenrechts (OR) treten an die Stelle eines KI-spezifischen Pflichtenkatalogs.
Gemeinsamkeiten
Beide Rechtsräume knüpfen Verantwortung an die Herrschaft über den Einsatz, nicht an die Urheberschaft der Technik. Der Deployer «verwendet in eigener Verantwortung», der Verantwortliche «entscheidet über Zweck und Mittel» — beide Male zählt, wer real bestimmt, wofür und wie das System läuft. Beide Systeme verlangen zudem ein Mindestmass an Steuerung des Datenflusses: Der AI Act über die Pflicht zu relevanten Eingabedaten und menschlicher Aufsicht, das DSG über die Grundsätze von Richtigkeit, Verhältnismässigkeit und Zweckbindung.
Unterschiede
- Eine Rolle vs. zwei: Der AI Act bündelt den Anwender in der Rolle «Deployer». Das DSG unterscheidet schärfer zwischen Verantwortlichem und Auftragsbearbeiter — wer im AI Act als ein Deployer erscheint, kann im DSG je nach Konstellation in beide Rollen fallen.
- KI-Risiko vs. Datenschutz: Die Deployer-Pflichten zielen auf das Risiko des KI-Systems als Produkt (Aufsicht, Logs, bestimmungsgemässe Nutzung). Der Verantwortliche trägt Datenschutzpflichten — sie greifen nur, soweit überhaupt Personendaten bearbeitet werden.
- Folgenabschätzung: Der AI Act kennt die Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27) für bestimmte Deployer. Das DSG kennt die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, Art. 22 DSG) — ähnliches Instrument, anderer Auslöser und anderer Schutzbereich.
- Menschliche Aufsicht: Als ausdrückliche, KI-spezifische Pflicht ist sie eine AI-Act-Konstruktion (Art. 14, betrieblich umzusetzen vom Deployer). Das DSG verlangt keine «human oversight» als solche, sondern adressiert automatisierte Einzelentscheidungen über einen eigenen Mechanismus (Art. 21 DSG).
- Zentrale Aufsicht: Deployer unterstehen den nationalen Marktüberwachungsbehörden und dem AI Office. Für die datenschutzrechtliche Seite ist in der Schweiz der EDÖB zuständig — eine KI-spezifische Aufsicht existiert nicht.
Praxis-Konsequenz
Für ein Schweizer Unternehmen, das ein EU- oder Drittanbieter-KI-System einsetzt und damit den EU-Markt berührt, ist die Deployer-Rolle des AI Act nicht durch die Schweizer Einordnung ersetzbar. Sobald das System unter den extraterritorialen Anwendungsbereich (Art. 2) fällt — etwa weil Ergebnisse in der EU verwendet werden —, greifen die Deployer-Pflichten zusätzlich zum DSG. Beide Pflichtenstränge laufen dann parallel und müssen separat erfüllt werden.
Operativ empfiehlt sich ein Drei-Schritt: erstens die Rolle pro System bestimmen — Deployer oder doch (über Art. 25) Provider, Verantwortlicher oder Auftragsbearbeiter. Zweitens prüfen, ob Personendaten im Spiel sind, denn das entscheidet, ob das DSG überhaupt greift. Drittens die beiden Folgenabschätzungen — Grundrechte (Art. 27 AI Act) und DSFA (Art. 22 DSG) — dort, wo beide einschlägig sind, als eine kombinierte Analyse aufsetzen, statt sie doppelt zu führen. Wer Deployer und Provider verwechselt — oder die Schweizer Doppelrolle Verantwortlicher/Auftragsbearbeiter übersieht — adressiert die falschen Pflichten und übersieht reale Risiken.
| Aspekt | EU AI Act (Deployer) | Schweiz (funktionale Pendants) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 3 Nr. 4 VO 2024/1689 | Art. 5 DSG (kein KI-Gesetz) |
| Auslöser | Verwendung in eigener Verantwortung | Entscheid über Zweck und Mittel der Bearbeitung |
| Nächste Entsprechung | — | Verantwortlicher (DSG) |
| Abgrenzung | Provider (Art. 25) | Auftragsbearbeiter (Art. 5 DSG) |
| Folgenabschätzung | Grundrechte-FA (Art. 27) | DSFA (Art. 22 DSG) |
| Schutzbereich | KI-Produktrisiko | Personendaten |
| Zentrale Aufsicht | AI Office + nationale Behörden | EDÖB (datenschutzrechtlich), keine KI-Aufsicht |
Die Provider-Rolle und ihre Abgrenzung erklärt die Mapping-Seite zum Provider. Den vollständigen Pflichtenkatalog und die Risikoklassen vertieft der Leitfaden auf eu-ai-verordnung.de. Die rein schweizerische Datenschutzsicht behandelt ki-regulierung.ch.
AEGIRA AI Navigator deckt EU AI Act und Schweizer Anforderungen in einer einheitlichen Trust-Infrastructure ab: aegira.ai.