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EU AI Act ↔ Schweiz: Wann der Anwendungsbereich greift

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    Tails Azimuth
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Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, und die KI-Verordnung ist kein bilaterales Abkommen. Trotzdem ist die häufigste Frage Schweizer Unternehmen zum EU AI Act nicht was er verlangt, sondern ob er überhaupt greift. Die Antwort steht in Art. 2 der VO (EU) 2024/1689 — und sie hängt nicht am Sitz des Unternehmens, sondern am Marktbezug und am Ort, an dem die Ergebnisse des KI-Systems verwendet werden. Diese Seite ordnet den EU-Anwendungsbereich dem schweizerischen Auswirkungsprinzip zu und zeigt, wo beide Logiken parallel laufen.

EU-Seite: Art. 2 und der extraterritoriale Anknüpfungspunkt

Art. 2 Abs. 1 der KI-Verordnung nennt drei Konstellationen, die für Schweizer Akteure relevant sind:

  • Provider, die ein KI-System in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen (bzw. ein GPAI-Modell in Verkehr bringen) — unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind.
  • Deployer, die ihren Sitz in der Union haben oder sich dort befinden.
  • Provider und Deployer aus Drittländern, wenn das vom KI-System hervorgebrachte Ergebnis in der Union verwendet wird.

Die dritte Variante ist der eigentliche Hebel. Sie knüpft nicht an Niederlassung, Vertrag oder Serverstandort an, sondern an den Verwendungsort des Outputs. Ein Schweizer Unternehmen, dessen KI-gestütztes Scoring, Ranking oder Textergebnis in einer EU-Niederlassung, bei einem EU-Kunden oder gegenüber EU-Betroffenen weiterverwendet wird, kann in den Anwendungsbereich fallen — auch ohne EU-Tochtergesellschaft.

Für Schweizer Provider von Hochrisiko-KI-Systemen kommt Art. 22 hinzu: Vor dem Inverkehrbringen in der Union ist ein Bevollmächtigter (Authorised Representative) mit Sitz in der Union schriftlich zu benennen. Für Provider von GPAI-Modellen aus Drittländern sieht Art. 54 eine entsprechende Pflicht vor. Der Bevollmächtigte ist kein Briefkasten: Er hält die technische Dokumentation vor und ist Ansprechpartner der Behörden.

Art. 2 enthält auch Ausnahmen — unter anderem für Systeme, die ausschliesslich militärischen, verteidigungs- oder nationalen Sicherheitszwecken dienen, für rein wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie für die Nutzung durch natürliche Personen im rein persönlichen, nicht beruflichen Rahmen. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen und tragen im gewerblichen Kontext selten.

Massgeblich für die Planung ist das Enforcement-Datum 02.12.2027 (Digital Omnibus). Bis dahin ist die Frage der Anwendbarkeit keine akademische, sondern eine Vorbereitungsfrage: Wer erst dann prüft, hat keine Zeit mehr für Dokumentation und Konformitätsbewertung.

CH-Seite: das Auswirkungsprinzip des DSG

Die Schweiz kennt kein horizontales KI-Gesetz. Ein direktes Pendant zu Art. 2 AI Act gibt es daher nicht. Die strukturell nächste Norm ist Art. 3 Abs. 1 des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG, in Kraft seit 1. September 2023): Das DSG gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. Das ist dieselbe Denkfigur wie im AI Act — Anknüpfung an die Wirkung, nicht an den Sitz —, nur mit umgekehrtem Vorzeichen: Der AI Act zieht Schweizer Akteure in den EU-Raum, das DSG zieht EU- und Drittlandakteure in den Schweizer Raum.

Auch das Spiegelbild des Bevollmächtigten existiert: Art. 14 DSG verpflichtet private Verantwortliche mit Sitz im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen, eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen — namentlich wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Verhaltensbeobachtung bearbeiten und die Bearbeitung umfangreich, regelmässig und mit hohem Risiko verbunden ist.

Ausserhalb des Datenschutzes greifen für den KI-Einsatz in der Schweiz die allgemeinen Regeln: Obligationenrecht (Vertrags- und Haftungsrecht), sektorale Aufsicht — etwa der FINMA im Finanzbereich — sowie das Produktsicherheits- und Konformitätsrecht. Ein KI-spezifischer, horizontaler Pflichtenkatalog fehlt. Zum aktuellen Stand der schweizerischen Regulierungsarbeiten führt ki-regulierung.ch die rein nationale Perspektive.

Gemeinsamkeiten

Beide Rechtsräume verwenden ein wirkungsbasiertes Anknüpfungsprinzip. Weder der AI Act noch das DSG lässt sich durch die Wahl des Sitzstaats abwählen. Beide sehen für ausländische Akteure eine inländische Ansprechstelle vor (Bevollmächtigter nach Art. 22 AI Act, Vertretung nach Art. 14 DSG). Und beide behandeln die Anwendbarkeit als Vorfrage, die pro Verarbeitung beziehungsweise pro System zu beantworten ist — nicht pauschal für das ganze Unternehmen.

Unterschiede

  • Anknüpfungsobjekt: Der AI Act knüpft am KI-System als Produkt und an der Verwendung seines Outputs in der Union an. Das DSG knüpft an der Bearbeitung von Personendaten mit Auswirkung in der Schweiz an. Ein KI-System ohne Personendaten fällt aus dem DSG, nicht aber aus dem AI Act.
  • Rollenabhängigkeit: Im AI Act entscheidet die Rolle (Provider, Deployer, Importeur, Händler) über Umfang und Art der Pflichten. Das DSG kennt nur Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter.
  • Risikoabhängigkeit: Der AI Act staffelt Pflichten nach Risikoklasse; für minimales Risiko bleibt der Anwendungsbereich zwar eröffnet, die Pflichtendichte ist aber gering. Das DSG staffelt nicht nach Systemrisiko, sondern nach Bearbeitungsrisiko.
  • Ansprechstelle: Der Bevollmächtigte nach Art. 22 AI Act ist an Hochrisiko-Systeme geknüpft und hält Dokumentation vor. Die Vertretung nach Art. 14 DSG ist an Umfang und Risiko der Datenbearbeitung geknüpft und führt ein Verzeichnis.
  • Aufsicht: EU-seitig nationale Marktüberwachungsbehörden und das AI Office in Brüssel. Schweizerisch der EDÖB für den Datenschutz, sektorale Behörden im Übrigen — keine zentrale KI-Aufsicht.
  • Zeitachse: Der AI Act hat mit dem 02.12.2027 ein hartes Enforcement-Datum. Das DSG gilt seit 2023 ohne KI-spezifische Übergangsfrist.

Praxis-Konsequenz

Der Anwendungsbereich lässt sich nicht auf Unternehmensebene beantworten, sondern nur pro KI-System. Praktikabel ist ein vierstufiger Prüfpfad: Erstens Inventar — welche KI-Systeme sind im Einsatz, inklusive eingekaufter SaaS-Funktionen und Shadow-AI. Zweitens Rolle je System bestimmen (Provider oder Deployer; die Abgrenzung vertieft das Provider-Mapping und das Deployer-Mapping). Drittens Output-Pfad verfolgen: Wird ein Ergebnis in der Union verwendet — durch eine EU-Tochter, einen EU-Kunden, eine EU-Niederlassung, gegenüber Betroffenen in der Union? Viertens Risikoklasse einordnen, denn erst sie bestimmt die Pflichtentiefe.

Wichtig ist die Nachweisrichtung: Nicht die Behörde muss zeigen, dass ein System erfasst ist — das Unternehmen muss seine Einordnung belegen können. Eine dokumentierte Negativ-Feststellung («dieses System fällt nicht unter Art. 2, weil …») ist selbst ein Compliance-Artefakt und gehört mit Datum, Datengrundlage und Verantwortlichem ins Register. Wer die Anwendbarkeit nur mündlich klärt, hat 2027 keine belastbare Grundlage.

Für Systeme, die beide Anknüpfungen auslösen — EU-Output und Personendaten mit Schweizer Auswirkung —, laufen die Pflichtenstränge parallel. Sie lassen sich in der Dokumentation zusammenführen, aber nicht gegeneinander verrechnen.

AspektEU AI ActSchweiz (DSG als nächstes Pendant)
NormArt. 2 VO 2024/1689Art. 3 Abs. 1 DSG
PrinzipMarktbezug + Verwendung des Outputs in der UnionAuswirkung in der Schweiz
AnknüpfungsobjektKI-System / GPAI-ModellBearbeitung von Personendaten
RollenProvider, Deployer, Importeur, HändlerVerantwortlicher, Auftragsbearbeiter
Inländische AnsprechstelleBevollmächtigter (Art. 22; Art. 54 für GPAI)Vertretung in der Schweiz (Art. 14 DSG)
AufsichtNationale Marktüberwachung + AI OfficeEDÖB, sektorale Behörden
ZeitachseEnforcement 02.12.2027seit 01.09.2023 in Kraft

Die Risikoklassen und den vollständigen Pflichtenkatalog vertieft der Leitfaden auf eu-ai-verordnung.de. Die rein schweizerische Perspektive ohne EU-Bezug behandelt ki-regulierung.ch.

AEGIRA AI Navigator führt EU-AI-Act- und Schweizer Anforderungen in einer nachweisbaren, audit-ready Trust-Infrastructure zusammen: aegira.ai.